Kostenübernahme: Anerkennung durch die Pflegekassen
Unsere Standorte sind offiziell von den Pflegekassen zugelassen und anerkannt. Das heißt für Sie: Ihre Pflegekasse übernimmt bis zu 40 Prozent der Kosten für sogenannte Pflegesachleistungen.
Kostenübernahme durch die Kassen für unsere Alltagshelfer
Die Kostenübernahme durch die Pflegekassen für die Unterstützung durch unsere Alltagshelfer variiert je nach individuellen Faktoren, wie dem vorliegenden Pflegegrad und dem Umfang der gewünschten Leistungen.
Pflegeleistungen bei Demenz und anderen Erkrankungen
Seit 2017 haben auch Personen mit Demenz, einer chronischen psychischen Erkrankung oder einer geistigen Behinderung Anspruch auf dieselben Pflegeleistungen wie körperlich erkrankte Menschen. Diese Regelungen sind im Pflegestärkungsgesetz 2 verankert. Der Umfang des Anspruchs wird durch den jeweiligen Pflegegrad bestimmt und hängt auch davon ab, inwieweit die Alltagskompetenz eingeschränkt ist. Wenn festgestellt wurde, dass Sie anspruchsberechtigt sind, übernehmen die Pflegekassen die notwendigen Kosten bis zu festgelegten Höchstgrenzen.
Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen
Pflegebedürftige haben das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie weiterhin zu Hause leben möchten. Sie können wählen, welche Pflegesachleistungen für Grundpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe sie in Anspruch nehmen möchten. Es ist auch möglich, diese Leistungen mit dem Pflegegeld zu kombinieren, das für die Betreuung im privaten Umfeld verwendet werden kann.
Entlastungsbetrag: Unterstützung ab Pflegegrad 1
Falls Sie oder ein Angehöriger zuhause gepflegt werden, besteht die Möglichkeit, neben den regulären Leistungen der Pflegeversicherung den sogenannten Entlastungsbetrag zu nutzen – und das bereits ab Pflegegrad 1.
Der Entlastungsbetrag beträgt bei allen Pflegegraden bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann für zwei Hauptbereiche verwendet werden: zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit im Alltag.
Beispiele für die Verwendung des Entlastungsbetrags:
- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Betreuungsdienste und teilweise pflegerische Unterstützung durch ambulante Dienste
- Weitere, vom jeweiligen Landesrecht anerkannte Angebote wie die Tagesbetreuung in Gruppen
Um den Entlastungsbetrag abzurechnen, müssen Sie die Rechnungen der genutzten Anbieter bei der Pflegekasse einreichen.
Wichtig: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht vollständig, verfällt er nicht. Der ungenutzte Betrag kann auf die folgenden Monate übertragen werden.
Gut zu wissen: Entlastungsleistungen können nicht nur durch den Entlastungsbetrag, sondern zusätzlich auch mit bis zu 40 Prozent als Pflegesachleistungen von der Kasse übernommen werden.
Pflegesachleistungen: Unterstützung durch Fachkräfte
Pflegesachleistungen haben in der Pflege nichts mit materiellen „Sachen“ oder „Dingen“ zu tun. Stattdessen umfassen sie Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, wie sie von HOMECARE – die Alltagshelfer angeboten werden.
Wenn Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger unsere Betreuungsdienste oder hauswirtschaftliche Hilfe in Anspruch nehmen, fallen diese unter Pflegesachleistungen. Dies schließt auch die Förderung von Orientierungsfähigkeit und sozialen Kompetenzen durch unsere professionellen Betreuungskräfte ein. Darüber hinaus zählen Grundpflege-Leistungen durch ambulante Pflegedienste zu den Pflegesachleistungen.
Anspruch ab Pflegegrad 2
Pflegesachleistungen können in Anspruch genommen werden, wenn ein Pflegegrad von Stufe 2 bis Stufe 5 festgestellt wurde. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreichere Leistungen stehen zur Verfügung. Pflegebedürftige haben die Freiheit, die einzelnen Leistungen und den ambulanten Dienst selbst zu wählen. Mehrere Anbieter können parallel unterschiedliche Leistungen erbringen, etwa ein Pflege- und ein Betreuungsdienst. Das Budget wird dann entsprechend aufgeteilt, je nach benötigter Hilfe. Alle beauftragten Dienste müssen allerdings von den Pflegekassen zugelassen sein. Bei HOMECARE – die Alltagshelfer sind alle Standorte zugelassen, sodass Sie sich bei uns immer in sicheren Händen wissen.
Der Unterschied zum Pflegegeld
Pflegesachleistungen werden direkt mit dem Dienstleister abgerechnet, der die Leistungen erbringt. Im Gegensatz dazu wird das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegegeld kann beantragt werden, wenn die Unterstützung privat organisiert wird, z. B. durch Familienmitglieder, Angehörige oder Freunde, die die Pflege oder den Haushalt übernehmen.
Flexible Lösungen
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können kombiniert werden. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen sowohl von einem anerkannten ambulanten Dienst als auch von Privatpersonen betreut werden können. Bei einer Kombinationspflege können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen anteilig genutzt werden.
Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Pflegegrad | Maximale Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 2 | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.229 Euro |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“
Pflegegeld – Unterstützung bei privater Betreuung
Sie haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn sich Angehörige oder andere nahestehende Personen ehrenamtlich um die Grundpflege, Betreuung oder den Haushalt kümmern. Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld ist ein Pflegegrad von mindestens 2. Das Pflegegeld wird direkt an die Pflegebedürftigen ausgezahlt und kann als Anerkennung an die helfenden Personen weitergegeben werden.
Wichtig: Sie können Pflegegeld auch mit Pflegesachleistungen kombinieren, wenn die Unterstützung sowohl privat als auch durch einen anerkannten ambulanten Dienst geleistet werden soll.
Pflegegeld bei häuslicher Pflege
Pflegegrad | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 2 | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Publikation „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“
Verhinderungspflege – Entlastung für pflegende Angehörige
Die Pflege eines nahestehenden Menschen kann sehr belastend und anstrengend sein. Pflegende Angehörige können selbst erkranken oder aus anderen Gründen vorübergehend verhindert sein. Mit der Verhinderungspflege wird sichergestellt, dass die Betreuung auch in solchen Fällen weitergeführt wird.
Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die bereits mindestens sechs Monate lang von einer Privatperson zu Hause betreut wurden, können bis zu sechs Wochen im Jahr eine notwendige Vertretung in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.685 Euro pro Jahr.
Wichtig: Die Verhinderungspflege kann nur von einer außenstehenden Person erbracht werden, die nicht direkter Verwandter oder Mitbewohner des Pflegebedürftigen ist. Wenn nahe Angehörige die Vertretung übernehmen, gelten andere Regelungen.